Leihe

Leihe
Lei|he 〈f. 19
1. unentgeltl. Überlassung einer Sache mit Rückgabepflicht
2. 〈umg. kurz für〉 Ausleihe, Leihhaus

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Lei|he, die; -, -n [zu leihen] (ugs.):
Leihhaus:
etw. in die L. bringen.

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Leihe
 
[althochdeutsch līhan »(zurück-, übrig) lassen«], Zivilrecht: die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache (im Unterschied zur gebrauchsfreien Verwahrung) gegen die Verpflichtung zur Rückgabe derselben Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit (Gebrauchsleihe, §§ 598 ff. BGB, im Unterschied zur bloßen Gefälligkeitsleihe). Entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist rechtlich ein Mietverhältnis oder ein Darlehen, wenn auch umgangssprachlich oft Leihe genannt (»Leihwagen«). - Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; verschweigt er arglistig einen Fehler der verliehenen Sache, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen und ist ohne Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch einem Dritten zu überlassen. Er hat die gewöhnlichen Kosten für den Erhalt der Sache zu tragen; ihre vertragsbedingte Abnutzung geht zulasten des Verleihers. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
 
Nach österreichischem Recht ist Leihe die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an unverbrauchbaren Sachen. Hat der Verleiher das Recht, die Sache jederzeit zurückzufordern, liegt eine Bittleihe (»Prekarium«) vor (§ 971-982 ABGB). Im schweizerischen OR heißt die ähnlich dem deutschen Recht geregelte Leihe Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR).

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Lei|he, die; -, -n [zu ↑leihen]: 1. (Rechtsspr.) die unentgeltliche Überlassung von beweglichen od. unbeweglichen Gütern bei Verpflichtung der Rückgabe: etw. in L. geben, nehmen, haben. 2. (ugs.) Leihhaus: etw. in die L. bringen.

Universal-Lexikon. 2012.

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